Rechtstipp: Beamtenrecht - Eine Teil-Elternzeit bringt auch nur eine Teil-Prämie
Eine Beamte musste eine Kürzung der so genannten Inflationsausgleichszahlung akzeptieren, wenn die Auszahlung in den Zeitpunkt fällt, in dem sie sich in Teil-Elternzeit befindet. Sie können nicht verlangen, dass trotz reduzierter Tätigkeit Anspruch auf die volle Sonderzahlung (hier ging es um 1.800 €) besteht. Die Zahlung durfte - angelehnt an die Arbeitszeit - entsprechend anteilig gekürzt werden. Es liege auch dann kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn Kolleginnen, die sich vollständig in Elternzeit befunden haben, den vollen Betrag bezogen haben. (VwG Koblenz, 5 K 967/24 u. a.) - vom 01.04.2025
Steuertipp: Auch Notfalldienst in Vertretung ist umsatzsteuerbefreit
Grundsätzlich ist der ärztliche Notfalldienst von der Umsatzsteuer befreit. Das müsse auch dann gelten, wenn ein Arzt den Dienst nur vertretungsweise gegen Bezahlung leistet. Auch wenn ein ärztlicher Notfalldienst in Vertretung übernommen wird, handelt es sich um eine Heilbehandlung, die nach dem Umsatzsteuergesetz nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Zwar »erkaufen« sich die vertretenen Ärzte durch die Vertretung Freizeit. Der vertretende Arzt aber habe den Notfalldienst selbst zu erbringen, damit die Versorgung von Patienten im Einsatzgebiet gewährleistet ist. (BFH, XI R 24/23) - vom 14.05.2025