Zurück

04.08.2025

"Cheat-Software" für Spielkonsolen: Muss nicht gegen Urheberrecht verstoßen

Der Vertrieb von Software, die dem Nutzer die Manipulation des Programmablaufs eines Computerspiels ermöglicht, ohne die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware zu verändern, verletzt nicht das Urheberrecht des Spieleherstellers an der Spielesoftware. Das hält der Bundesgerichtshof (BGH) fest.

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa Spielkonsolen und hierfür konzipierte Computerspiele. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 1 und 2.

Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in deren Computerspielen umgehen, zum Beispiel die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines "Turbos" oder die Beschränkung der Zahl von Fahrern in einem Rennspiel. Die Softwareprodukte der Beklagten bewirken das, indem sie die variablen Daten verändern, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Dem Programm wird damit ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten kann und damit programmimmanent ist, aber nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht. Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 Urhebergesetz (UrhG). Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Klage hatte letztlich keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass durch den Einsatz der Software der Beklagten nicht in den Schutzbereich der Computerprogramme der Klägerin eingegriffen und daher das der Klägerin zustehende Recht der Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt werde.

Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen falle unter die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, deren Bestimmungen durch die §§ 69a ff. UrhG in deutsches Recht umgesetzt werden. Computerprogramme unterlägen danach dem Schutz des Urheberrechts. Der gewährte Schutz gelte gemäß § 69a Absatz 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms.

Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, seien gemäß § 69a Absatz 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. Zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählen laut BGH der Quell- und der Objektcode, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, genössen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Die Softwareprodukte der Beklagten veränderten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt und spiegelten dem Programm damit einen Zustand vor, der zwar nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht, aber im regulären Spielbetrieb eintreten kann und damit programmimmanent. Weil die Softwareprodukte der Beklagten nur den Ablauf des Programms beeinflussen und nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware der Klägerin verändern, greifen sie aus Sicht des BGH nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Absatz 1 und 2 Satz 1 UrhG ein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 157/21 – Action Replay II