05.08.2025
Wer nur mit Handgepäck fliegen will, muss in vielen Fällen beim Flugpreis draufzahlen. Die Verbraucherzentrale sieht darin einen systematischen Verstoß gegen EU-Recht und geht jetzt rechtlich gegen sieben Fluggesellschaften vor. Der Bundesverband (vzbv) hat eigenen Angaben zufolge Norwegian Air, Ryanair, Transavia, Volotea, easyJet, WizzAir und Vueling Airlines abgemahnt. Gegen easyJet, WizzAir und Vueling haben die Verbraucherschützer zusätzlich Klage eingereicht. Das Vorgehen sei Teil einer europaweiten Aktion, so der vzbv.
"Ryanair, EasyJet & Co. locken mit Flugpreisen, die nicht das gesamte angemessene Handgepäck umfassen. Das ist Verbrauchertäuschung und verstößt gegen geltendes Recht", so Ramona Pop, Vorständin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. "Fluggesellschaften sind verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern. Die derzeit oft von den Fluggesellschaften angelegten Maßstäbe für Handgepäcksgrößen widersprechen EU-Recht."
Als ein Beispiel für unzulässige Preisaufschläge führt der vzbv das Unternehmen easyJet an. Im Flugpreis enthalten sei nur die Mitnahme einer kleinen Tasche mit Maßen von maximal 45 x 36 x 20 Zentimetern. Dabei müsste aus Sicht der Verbraucherzentrale auch ein größeres Gepäckstück im Preis inbegriffen sein. Ein weiteres Handgepäckstück könne gegen Aufpreis dazu gebucht werden. Der Aufpreis steige erneut, wenn der Fluggast das angeblich zu große oder das zweite Gepäckstück erst am Gate anmeldet.
Die Klage gegen easyJet Airline Company Limited sei beim Kammergericht in Berlin eingereicht worden, die Klage gegen WizzAir Hungary Ltd. liege beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, das Verfahren gegen Vueling Airlines S.A. beim OLG Hamm.
Der vzbv hält die Handgepäck-Gebühren bei den sieben Fluggesellschaften für rechtswidrig. Die Verbraucherschützer stützen sich unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 (C-487/12). Demnach handelt es bei der Mitnahme von Handgepäck um einen unverzichtbaren Bestandteil der Beförderung von Fluggästen und nicht um eine Extraleistung der Airline.
Für Handgepäck darf aus Sicht der Verbraucherzentrale kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und Sicherheitsbestimmungen erfüllt werden. Diese Bedingungen erfülle auch das Handgepäck, das die abgemahnten und verklagten Fluggesellschaften bislang nur gegen Zusatzentgelt befördern, meint der vzbv.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale braucht es eine Standardisierung für ein praxistaugliches Handgepäck. Das Kantenmaß des Gepäcks sollte mindestens 115 Zentimeter und das Gewicht zehn Kilogramm betragen dürfen. Der vzbv fordert zudem, dass neben einem kleinen Handgepäck ("Personal Item«) ein in Abmaßen und Gewicht angemessenes Handgepäck ohne Aufpreis im Flugpreis enthalten sein muss.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 04.08.2025