Zurück

05.08.2025

Für mehr Wohnraum: Regierung bringt "Bau-Turbo" ein

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BT-Drs. 21/1084) eingebracht, mit dem die Schaffung von Wohnraum in Deutschland deutlich beschleunigt werden soll.

Als weitgehende Flexibilisierung für den Wohnungsbau wird die Einfügung eines neuen § 246e in das Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschlagen. Erlaubt werden soll damit ein Abweichen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Wenn eine Kommune sich entscheide, diesen "Bau-Turbo" anzuwenden, könnten zusätzliche Wohnungen bereits nach einer zweimonatigen Prüfung durch die Gemeinde zugelassen werden. Aufstellungen oder Änderungen von Bebauungsplänen sollen dann nicht mehr notwendig sein. Der Entwurf entspricht einem bereits von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/781neu).

Der Bundesrat erklärt in seiner Stellungnahme unter anderem zu den vorgesehenen Änderungen bei Lärmschutzvorschriften, dass ein aus Gesundheitsschutzgründen gebotenes Lärmschutzniveau weiterhin gewährleistet bleiben müsse. Die Länder halten es auch für zweifelhaft, Regelungen zum Verwaltungsvollzug, die das Immissionsschutzrecht betreffen, im Baugesetzbuch zu regeln. Regelungssystematisch würde eine entsprechende Regelung in die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) gehören. Außerdem verlangt der Bundesrat wegen der Systemrelevanz der Landwirtschaft vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Situation einen langfristigen Schutz landwirtschaftlicher Produktionsflächen im Außenbereich. Dieses Anliegen werde durch klimabedingte Umweltveränderungen noch verstärkt.

In ihrer Gegenäußerung erklärt die Bundesregierung, sie halte die Regelung zum Lärmschutz für ausreichend. Die Forderungen des Bundesrates zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen werden ebenfalls zurückgewiesen. Um die zügigere Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum zu ermöglichen, müsse § 246e BauGB angesichts der angespannten Lage auf vielen Wohnungsmärkten im maßvollen Umfang auch im Außenbereich zur Anwendung kommen können. Dafür müsse ein Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich stehen.

Deutscher Bundestag, PM vom 31.07.2025